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   VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137   

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VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137 (https://dejure.org/2020,24332)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.05.2020 - 7 CE 19.10137 (https://dejure.org/2020,24332)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 (https://dejure.org/2020,24332)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art... . 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 S. 1, Art. 125b Abs. 1 S. 1; BayHSchG Art. 19; HZV a.F. § 38 Abs. 2; Art. 6 Abs. 2 S. 1 u. S. 2; StV über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Art. 12 Abs. 1 Nr. 8 des; ÄApprO § 41; BayHZG Art. 11a S. 2
    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • rewis.io

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 47
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (stRspr, vgl. BVerfG, U.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303/336 ff.; B.v. 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - BVerfGE 54, 173/191; B.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. - BVerfGE 85, 36/54; B.v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 - juris Rn. 15; U.v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - juris Rn. 106).

    a) Die Problematik absoluter Zulassungsbeschränkungen ist dadurch gekennzeichnet, dass die vorhandene Kapazität nicht ausreicht, um jedem hochschulreifen Zulassungsberechtigten einen Studienplatz zuzuteilen (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303/331 Rn. 62).

    Der Zulassungsanspruch der Hochschulbewerber darf grundsätzlich nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und nur unter strenger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303 Rn. 74; B.v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. - BVerfGE 66, 155 Rn. 57 ff.).

    b) Andererseits bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und inwieweit er im Rahmen der darreichenden Verwaltung Teilhaberechte gewähren will (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303/331 Rn. 60).

    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es einen einklagbaren Individualanspruch auf Schaffung von neuen, zusätzlichen Studienplätzen nur bei einer evidenten Verletzung des Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten geben kann (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303/333 Rn. 62; B.v. 10.3.1999 - 1 BvL 27/97 - NVwZ-RR 1999, 481 Rn. 17), wofür in Bayern angesichts von 12.359 eingeschriebenen Studierenden der Humanmedizin im Wintersemester 2013/2014 an fünf bayerischen Universitäten nichts ersichtlich ist (vgl. Stellungnahme des Wissenschaftsrats zum Konzept für den Aufbau einer Universitätsmedizin in Augsburg v. 8.7.2016, S. 37).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (stRspr, vgl. BVerfG, U.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303/336 ff.; B.v. 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - BVerfGE 54, 173/191; B.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. - BVerfGE 85, 36/54; B.v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 - juris Rn. 15; U.v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - juris Rn. 106).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass dem Normgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten ein zeitlicher Anpassungsspielraum gebührt und dass seine Regelungen erst dann verfassungsrechtlich zu beanstanden sind, wenn er trotz ausreichender Erfahrungen und Erkenntnisse eine sachgerechte Lösung unterlässt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - BVerfGE 54, 173 Rn. 60 m.w.N. zur Entwicklung des Kapazitätsermittlungsrechts).

    Seine Regelungen sind erst dann zu beanstanden, wenn er trotz ausreichender Erfahrungen und Erkenntnisse eine sachgerechte Lösung unterlässt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - BVerfGE 54, 173 Rn. 60 m.w.N. zur Entwicklung des Kapazitätsermittlungsrechts).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (stRspr, vgl. BVerfG, U.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303/336 ff.; B.v. 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - BVerfGE 54, 173/191; B.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. - BVerfGE 85, 36/54; B.v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 - juris Rn. 15; U.v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - juris Rn. 106).

    Beim Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. - BVerfGE 85, 36 Rn. 73).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, B.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. - BVerfGE 85, 36 Rn. 66, 72 ff.; NdsOVG, B.v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - juris Rn. 15 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2013 - 2 NB 20/13

    Überprüfung einer gesetzlichen Festsetzung der Zulassungszahl für einen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137
    Ebenso wenig muss er im Einzelnen nachweisen, ob bzw. dass diese Zahl das Ergebnis einer Kapazitätsberechnung ist (vgl. NdsOVG, B.v. 21.2.2013 - 2 NB 20/13 - juris Rn. 6).

    Da die vom Antragsgegner in Art. 11a Satz 2 BayHZG für das streitgegenständliche Wintersemester 2019/2020 festgesetzte Zulassungszahl nicht zu beanstanden ist, kommt es auf die Frage nicht an, ob der Verwaltungsgerichtshof sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über eine durch förmliches Gesetz festgesetzte Zulassungszahl hinwegsetzen darf (vgl. NdsOVG, B.v. 21.2.2013 - 2 NB 20/13 - juris Rn. 10 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137
    Das im Staatsvertrag vorgesehene Verfahren ist auf den "Normalfall" eingerichteter (Regel-)Studiengänge zugeschnitten (vgl. NdsOVG, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - AZR 2007, 44 Rn. 21 zur Vorgängernorm des Art. 7 StV a.F.; OVG NW, B.v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 - HRZ 5, Nr. 1, 47 Rn. 6 m.w.N.).

    6 Abs. 2 Satz 2 StV eröffnet im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, die Möglichkeit, die Ausbildungskapazität nach Maßgabe der jährlichen Aufnahmekapazität zu ermitteln, mit der diesen Ausnahmelagen Rechnung getragen werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - AZR 2007, 44 Rn. 22 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2015 - 13 B 113/15

    Ermittlung der tatsächlichen Kapazität des Aachener Modellstudiengangs

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137
    Das im Staatsvertrag vorgesehene Verfahren ist auf den "Normalfall" eingerichteter (Regel-)Studiengänge zugeschnitten (vgl. NdsOVG, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - AZR 2007, 44 Rn. 21 zur Vorgängernorm des Art. 7 StV a.F.; OVG NW, B.v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 - HRZ 5, Nr. 1, 47 Rn. 6 m.w.N.).

    Da es bei medizinischen Modellstudiengängen anders als bei medizinischen Regelstudiengängen an einer normativen Festlegung einer Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität fehlt (vgl. OVG NW, B.v. 18.4.2016 - 13 C 6/16 - HRZ 5 Nr. 1, 24 Rn. 17), ist es gerechtfertigt, die Kapazitätsermittlung in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs fiktiv anhand der vorhandenen, allein auf den Regelstudiengang bezogenen Vorschriften - in Bayern auf der Grundlage der Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung - vorzunehmen (vgl. OVG NW, B.v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 - HRZ 5 Nr. 1, 47 Rn. 38, 43) und dies auch der gerichtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2004 - 13 C 20/04
    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137
    Im Rahmen der Ermessensbetätigung sind die Grundrechte der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG, deren gesetzlicher Auftrag, die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG der Studienbewerber auf Studienzulassung einerseits und der eingeschriebenen Studierenden auf ein der Approbationsordnung angemessenes Ausbildungsangebot andererseits sowie das öffentliche Interesse an der Reform der ärztlichen Ausbildung in ein vertretbares Verhältnis zu bringen (vgl. OVG NW, B.v. 31.3.2004 - 13 C 20/04 - juris Rn. 3).

    Die Festsetzung von Zulassungszahlen ist daher in Modellstudiengängen, durch die bestehende Studiengänge vollständig oder teilweise modifiziert werden, ex ante i.d.R. nur anhand fiktiv angenommener Berechnungsparameter möglich (vgl. OVG NW, B.v. 28.5.2004 - 13 C 20/04 - juris Rn. 11).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137
    Das Verbot eines Einzelfallgesetzes schließt die Normierung eines Einzelfalls nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird (BVerfG, B.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 394).
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137
    Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller kann daher die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfungsintensität im einstweiligen Rechtschutzverfahren (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - BayVBl 2005, 240 Rn. 24 - die dort zu prüfende Zulassungsbeschränkung bezog sich auf den Regelstudiengang Medizin) nicht uneingeschränkt auf Fallgestaltungen wie die vorliegende übertragen werden.
  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137
    Was schon im Bereich des Regelstudiums gilt (vgl. BVerwG, U.v. 23.7.1987 - 7 C 10.86 - NVwZ 1989, 360 Rn. 35 bezüglich der Stellenpolitik des Gesetzgebers), gilt erst recht für die Schaffung neuer Studienplätze.
  • BVerwG, 17.02.2017 - 5 B 12.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 584/05

    Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Ablehnung eines

  • BVerfG, 10.03.1999 - 1 BvL 27/97

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage gegen Abbau der Medizinstudienplätze an

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2016 - 13 C 6/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • OVG Thüringen, 17.06.1998 - 1 NcO 339/98

    Zur Reichweite der Abweichungsbefugnis des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 1992 bei

  • VG Minden, 14.12.2021 - 10 Nc 9/21
    vgl. zur entsprechenden Regelung: BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 39.

    Dieser berücksichtigt neben den Grundrechten der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auch andere Gemeinwohlbelange - vgl. BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 26; s.a. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 105 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, juris Rn. 65; SächsOVG, Beschluss vom 15. April 2013 - NC 2 B 74/13 -, juris Rn. 16 -, wie insbesondere die Freiheit der Hochschule, über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz des Studiengangs und der Lehrveranstaltungen zu bestimmen.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, juris Rn. 75; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 -, juris Rn. 66; BVerwG, Urteil 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83 u.a -, juris Rn. 24; SächsOVG, Beschluss vom 15. April 2013 - NC 2 B 74/13 -, juris Rn. 15; s.a. BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 26.

    vgl. ähnlich BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 27.

    vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 27.

    vgl. Rudolf, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 6, 3. Auflage 2008, § 141 Rn. 62; a.A. wohl BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 15 ff.; VG Augsburg, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - Au 8 E 19.10000 -, juris Rn. 18 ff. und - Au 8 E 19.100020 u.a. -, juris Rn. 15 ff.; a.A. ausdrücklich Schladebach, VerwArch 98 (2007), 238, 252.

  • VG Augsburg, 17.12.2021 - Au 8 E 21.10002

    Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin

    Die Regelung eröffnet damit im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit, eine Ausbildungskapazität zu ermitteln, die diesen Ausnahmefällen Rechnung trägt (BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 u.a. - Rn. 21 ff. des BA; vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris).

    (3) Bei Anwendung dieser verfassungsgemäßen Ausnahmeregelungen für Modellstudiengänge liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die mit 84 festgesetzte Zulassungszahl (dazu sogleich) unterhalb der tatsächlichen Aufnahmekapazität verbleibt, nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 u.a. - juris Rn. 38 ff.).

    Hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 11a BayHZG (a.F., gemeint wohl § 9a BayHZG) schließt sich das Gericht den Rechtsausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes an (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 u.a. - juris).

    Der Gesetzgeber konnte die Festsetzung ohne weiteres selbst treffen, ohne auf die sonst gebotenen Vorarbeiten für eine Kapazitätsermittlung angewiesen zu sein (so auch ausführlich BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 u.a. - Rn. 21 ff. des BA).

    Damit bleibt auch der Hilfsantrag auf die vorläufige Zulassung ohne Erfolg, weil die Antragstellerin aus den vorgenannten Gründen keine weiteren Kapazitäten beanspruchen kann (BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 u.a. - juris Rn. 49).

  • VG Augsburg, 16.11.2020 - Au 8 E 20.10005

    Keine außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Die Regelung eröffnet damit im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit, eine Ausbildungskapazität zu ermitteln, die diesen Ausnahmefällen Rechnung trägt (BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 u.a. - Rn. 21 ff. des BA; vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris).

    c) Bei Anwendung dieser verfassungsgemäßen Ausnahmeregelungen für Modellstudiengänge liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die mit 84 festgesetzte Zulassungszahl (dazu sogleich) unterhalb der tatsächlichen Aufnahmekapazität verbleibt, nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 u.a. - Rn. 38 ff. des BA.).

    Der Gesetzgeber konnte die Festsetzung ohne weiteres selbst treffen, ohne auf die sonst gebotenen Vorarbeiten für eine Kapazitätsermittlung angewiesen zu sein (so auch ausführlich BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 u.a. - Rn. 21 ff. des BA).

    Damit bleiben auch die Hilfsanträge auf die Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren bzw. an der Teilnahme einer Verlosung offener Studienplätze ohne Erfolg, weil die Antragsteller aus den vorgenannten Gründen keine weiteren Kapazitäten beanspruchen können (BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 u.a. - Rn. 49 des BA).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21

    Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

    Die Anforderung, dass ein Gesetz allgemein zu sein hat, ist erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestands nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 - juris Rn. 37 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.06.2020 - 7 CE 20.10021

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es einen einklagbaren Individualanspruch auf Schaffung von neuen, zusätzlichen Studienplätzen nur bei einer evidenten Verletzung des Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten geben kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 - Rn. 20, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter Bezugnahme auf BVerfG, U.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303/333 Rn. 62; B.v. 10.3.1999 - 1 BvL 27/97 - NVwZ-RR 1999, 481 Rn. 17).
  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 7 CE 21.10038

    Kein Kapazitätsverschaffungsanspruch für Studiengang Medizin

    Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei vorrangig dem Gesetzgeber (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 u.a. - NVwZ-RR 2021, 47 Rn. 25; B.v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u.a. - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 01.12.2020 - 7 CE 19.10135

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Es obliegt grundsätzlich der Entscheidungsfreiheit und dem Gestaltungsspielraum des (Haushalts) Gesetzgebers, ob und in welcher Höhe er den Universitäten personelle und sachliche Haushaltsmittel für Studienplätze in einem Studienfach zur Verfügung stellt (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 u.a. - BeckRS 2020, 20689 Rn. 25).
  • VGH Bayern, 09.06.2020 - 7 CE 20.10064

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es einen einklagbaren Individualanspruch auf Schaffung von neuen, zusätzlichen Studienplätzen nur bei einer evidenten Verletzung des Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten geben kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 19.10137 - Rn. 20, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter Bezugnahme auf BVerfG, U.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303/333 Rn. 62; B.v. 10.3.1999 - 1 BvL 27/97 - NVwZ-RR 1999, 481 Rn. 17).
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